Kosten des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens bei Untersagung einer Personalratswahl, OVG LSA, Beschl. v. 20. April 2006 – 5 L 9/05 –
Bestreitet der Personalrat ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren, so sind hinsichtlich der Kostenfolge die Regelungen der §§ 891, 91 ZPO anzuwenden. Insoweit handelt es sich nicht um ein – objektives – Beschlussverfahren, sondern um ein Parteiverfahren, in welchem sich die Beteiligten als Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen.
§ 78 II PersVG LSA.
§ 85 I Satz 3 ArbGG.
§ 891, 883 ff. ZPO.
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