Kostenerstattung für die Grundschulung von Ersatzmitgliedern des Personalrats
1. Die Gleichstellung von regulären Personalratsmitgliedern und bestimmten Ersatzmitgliedern in der Freistellungsregelung des § 40 NPersVG hat zur Folge, dass auch die in § 40 Satz 2 NPersVG genannten Ersatz mitglieder dem Grunde nach zu dem berechtigten Personenkreis gehören, für die die Erstattung von Kosten für eine Grundschulung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 NPersVG in Betracht kommt.
2. Eine Kostenerstattung setzt voraus, dass der Personalrat bei seinem Entsendungsbeschluss die Teilnahme an der Grundschulung gerade auch für das gleichgestellte Ersatzmitglied für erforderlich halten durfte. Dies unter liegt unter Berücksichtigung des Prognose- und Beurteilungsspielraums des Personalrats im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der gerichtlichen Kontrolle.
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