Kostenerstattung für vom Personalrat in Auftrag gegebenes Anwaltsgutachten
1. Der Personalrat muss prüfen, ob er dienststelleninternen Sachverstand heranziehen kann, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Beratung zu stritten Rechtsfragen außerhalb eines Beschlussverfahrens beauftragt.
2. Das bedeutet, dass vorrangig in der Dienststelle tätige Juristen heranzuziehen sind.
3. Einem Angebot der Dienststelle, einen hausinternen Juristen oder einen Juristen des nachgeordneten Bereichs zur Klärung strittiger Fragen zur Verfügung zu stellen, darf sich der Personalrat nicht ohne sachliche Gründe verschließen.
§ 42 Abs. 1 PersVG LSA.
OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 6.2.2024 – 5 L 10/23 – mit Anmerkung von Dr. Eberhard Baden, abgedruckt in diesem Heft ab S. 376.
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