Die gesetzliche Krankenversicherung ist vom Grundsatz der Sachleistungsgewährung bestimmt. Man spricht auch vom Naturalleistungsprinzip. Darunter ist zu verstehen, dass beispielsweise ärztliche Behandlung ohne finanzielle Aufwendungen der Versicherten in Anspruch genommen wird. Es genügt hier die Vorlage der Krankenversichertenkarte. Das Sachleistungsprinzip ist allerdings im Laufe der Jahre stark ausgehöhlt worden. So sind z. B. bei der ärztlichen Behandlung doch finanzielle Aufwendungen erforderlich, indem die Versicherten nämlich bei der erstmaligen Inanspruchnahme jedes Quartal eine Praxisgebühr zu zahlen haben. Auch bei anderen Sachleistungen, wie etwa für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung müssen Zuzahlungen (Eigenanteile) entrichtet werden.
Von diesen Eigenanteilen abgesehen, werden die Leistungen tatsächlich als Sachleistung erbracht. Ausnahmen gibt es bei den Entgeltersatzleistungen, wie Kranken- und Mutterschaftsgeld, die natürlich in Geld ausgezahlt werden. Aber auch hier kann von Naturalleistung gesprochen werden. Die Entgeltersatzleistung wird ja in gleicher Form gewährt, wie das zu ersetzende Arbeitsentgelt.
Ansonsten bestehen Sachleistungen in dem Zurverfügungstellen von Menschen (Ärzte, Pflegepersonal), von Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und von Gegenständen wie Medikamente und Hilfsmittel. Diese Mittel werden einzeln oder in der Kombination dieser drei Möglichkeiten gewährt. Das Bundessozialgericht hat am 7. 8. 1991 festgestellt, dass Sachleistungen ausschließlich solche Leistungen sind, die dem Versicherten in Natur zur Verfügung gestellt werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.07.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
| Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 253 - 257
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