Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Regelungen des TVöD stellen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keine über die in § 41 TVöD-BT-V genannten Pflichten hinausgehenden Anforderungen an die private Lebensführung.
2. Die Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die Interessen der anderen Vertragspartei – auch außerhalb der Arbeitszeit – Rücksicht zu nehmen, gilt für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gleichermaßen.
3. Ein außerdienstliches Verhalten des Beschäftigten vermag die berechtigten Interessen des öffentlichen Arbeitgebers nur zu beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sieht oder wenn er mit der Straftat durch den Arbeitnehmer selbst in Verbindung gebracht wird.
§ 1 Abs. 2 KSchG.
§ 241 Abs. 2 BGB.
§ 41 TVöD-BT-V.
§ 8 Abs. 8 MTArb.
BAG, Urt. v. 28. Oktober 2010 – 2 AZR 293/09 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.04.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-25 |
Seiten 156 - 158
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