Kündigung im öffentliche Dienst wegen außerdienstlicher Straftat
Orientierungsstze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Die Regelungen des TVD stellen fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes keine ber die in 41 TVD-BT-V genannten Pflichten hinausgehenden Anforderungen an die private Lebensfhrung.
2. Die Pflicht aus 241 Abs. 2 BGB, auf die Interessen der anderen Vertragspartei auch auerhalb der Arbeitszeit Rcksicht zu nehmen, gilt fr die Beschftigten des ffentlichen Dienstes gleichermaen.
3. Ein auerdienstliches Verhalten des Beschftigten vermag die berechtigten Interessen des ffentlichen Arbeitgebers nur zu beeintrchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Ttigkeit hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht, wenn sich der ffentliche Arbeitgeber staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sieht oder wenn er mit der Straftat durch den Arbeitnehmer selbst in Verbindung gebracht wird.
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