Nach § 15 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) und § 28 BBG (Bundesbeamte) können Beamte entweder auf eigenen Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden, wenn sie die erforderliche Befähigung besitzen. Werden Versetzungen gegen den Willen des Beamten vorgenommen, so sind solche personellen Maßnahmen generell rechtswidrig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-23 |
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