Die Stärkung des Leistungsprinzips ist eines der Kernanliegen des neuen Tarifsystems nach TVöD-VKA und des TV-L. Dieser Leitgedanke findet seinen Ausdruck vor allem in den Regelungen über den Stufenaufstieg (§ 17 TVöD-VKA, 17 II TV-L) und über die Gewährung von Leistungsentgelten (§ 18 TVöD-VKA, § 18 TV-L), die künftig on top auf das so genannte Tabellenentgelt (§ 15 TVöD-VKA, § 15 TV-L) den Beschäftigten gewährt werden können. Die bislang im öffentlichen Dienst vergütungsrelevanten, vom Alimentationsprinzip beherrschten Komponenten nach BAT, wie das Lebensalter, der Familienstand und die Kinderzahl, haben gleichzeitig ihre Bedeutung verloren. Außerdem sind auch der Bewährungs- und der Zeitaufstieg ersatzlos entfallen.
Die mit dem neuen Tarifsystem verbundenen ersten Ansätze zu einer Entgeltdifferenzierung nach der individuellen Leistung des einzelnen Beschäftigten ist ein zukunftsweisendes Modell. Es beseitigt zumindest teilweise das leistungsferne Entgeltsystem nach BAT und bricht die starren, flächendeckend gültigen Entgeltstrukturen des überkommenen Vergütungsrechts auf. Das neue Tarifrecht schafft die Voraussetzungen für mehr Flexibilität im Bereich der Vergütung, für Motivationsanreize und für ein stärkeres erfolgsorientiertes Verwaltungshandeln. Einzelne offensichtlich korrekturbedürftige Vorschriften der neuen Regelwerke ändern an dieser grundsätzlich positiven Einschätzung des neuen Entgeltsystems nichts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-03 |
Seiten 353 - 363
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