Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 70 Abs. 3 Satz 4, § 78 Abs. 5 BPersVG.
§ 74 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 94 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BPersVG.
§ 10 Abs. 3 VwGO.
1. Die hinreichende Begründung einer Rechtsbeschwerde in Personalvertretungssachen (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) verlangt bei einer Sachrüge, den oder die Rechtsfehler der Vorinstanz so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs der Rechtsbeschwerde erkennbar sind. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung der Vorinstanz für unrichtig hält und wie die angeblich verletzte Rechtsnorm richtig auszulegen ist. Hat die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen.
2. Über die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen ihrer mangelnden Begründung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht außerhalb der mündlichen Anhörung im Wege des Beschlusses in der Besetzung von drei Richtern.
BVerwG, Beschl. v. 23.10.2025 – 5 P 9.23 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.03.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-19 |
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