Auch die „Topfwirtschaft“ schließt eine Verwendungszulage nicht aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.9.2014 entschieden, dass die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung – die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u. U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – dann gegeben sind, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-20 |
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