Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
1. Von einer „Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen“ im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW ist nur dann auszugehen, wenn diese darauf abzielt, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern oder einen effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten (objektiv-finale Betrachtungsweise).
2. An dieser Rechtsauffassung ist auch in Ansehung der Änderung des Mitbestimmungstatbestandes durch die LPVG-Novelle 2011, mit der die Vorschrift um die Worte „einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art“ ergänzt wurde, festzuhalten.
3. Die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für die Erbringung von Reinigungsarbeiten in Diensträumen durch eine Fremdfirma unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.5.2024 – 34 A 876/23. PVL –
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