Maßnahmenbegriff im Zusammenhang mit Eingruppierung und Rückgruppierung
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Nr. 5, Art. 75a Abs. 2 BayPVG.
Für die Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 5 BayPVG kommt es auf die jeweiligen konkreten Maßnahmen gegenüber den einzelnen Beschäftigten an, während solchen Maßnahmen vorgelagerte Organisationsuntersuchungen und abstrakte Stellenbeschreibungen – über die Benachrichtigungspflicht (Art. 75a Abs. 2 Satz 1 BayPVG) und das dort vor gesehene Erörterungsrecht (Art. 75a Abs. 2 Satz 2 BayPVG) hinaus – nicht mitbestimmungspflichtig sind i. S. v. Art. 75 BayPVG und auch keine Bindungswirkung für die Personalvertretung haben (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 5. 10. 2011 – 6 P 19.10 – PersV 2012, 138).
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