Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Nr. 5, Art. 75a Abs. 2 BayPVG.
Für die Mitbestimmung gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 5 BayPVG kommt es auf die jeweiligen konkreten Maßnahmen gegenüber den einzelnen Beschäftigten an, während solchen Maßnahmen vorgelagerte Organisationsuntersuchungen und abstrakte Stellenbeschreibungen – über die Benachrichtigungspflicht (Art. 75a Abs. 2 Satz 1 BayPVG) und das dort vor gesehene Erörterungsrecht (Art. 75a Abs. 2 Satz 2 BayPVG) hinaus – nicht mitbestimmungspflichtig sind i. S. v. Art. 75 BayPVG und auch keine Bindungswirkung für die Personalvertretung haben (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 5. 10. 2011 – 6 P 19.10 – PersV 2012, 138).
BayVGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 17 P 19 861 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2022.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-18 |
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