Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Mit der Verweisung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in Nr. 3 SR 2l I BAT wird nicht nur auf Gesetze und Rechtsverordnungen für Beamte Bezuggenommen, sondern auch auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse. Die Tarifvertragsparteien dürfen davon ausgehen, dass die sachgerechte beamten rechtliche Regelung über die Mehrarbeitsvergütung auch für die angestellten Lehrer sachgerecht ist.
2. Die tarifliche Verweisung in Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT und das durch sie eröffnete einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterliegen nicht der richterlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Diese Vorschriften finden gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Tarifverträge. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Anordnungen und Erlasse kommen nicht auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen zur Geltung, sondern auf Grund der Tarifregelung in Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT. Dies schließt eine Überprüfung der beamtenrechtlichen Bestimmungen am Maßstab der §§ 305–310 BGB aus.
2l I Nr. 3 BAT SR.
§§ 242, 310 Abs. 4 BGB.
§§ 3, 4 und 5 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV).
§ 72 Abs. 2 BBG
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