1. Vorstandswahlen nach § 34 BPersVG sind Akte der „Geschäftsführung“ der Personalvertretung im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, nicht aber „Wahlen“ der Personalvertretung im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Sie unterliegen daher auch nicht den Regelungen über die Wahlanfechtung nach § 26 BPersVG.
2. Die Minderheitenschutzregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG ist nicht nur bei der Wahl in einer konstituierenden Sitzung des Personalrats im Sinne des § 36 Abs. 1 BPersVG zu beachten, sondern auch bei erforderlich werdenden (Nach-)Wahlen in einer weiteren Sitzung des Personalrats im Sinne des § 36 Abs. 2 BPersVG.
3. Die Nichtbeachtung der Minderheitenschutzregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersVG führt regelmäßig zur Ungültigkeit einer Wahl des erweiterten Vorstands einer Personalvertretung.
§ 34 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26.2.2024 – 17 LP 3/23 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.06.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-05-22 |
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