1. Die Auswahl, welches Personalratsmitglied freizustellen ist, trifft der Personalrat als eigene Ermessensentscheidung, die sachgerecht auszuüben ist.
2. Das Auswahlermessen wird durch § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsPersVG begrenzt. Nach den Vorstandsmitgliedern und Ergänzungsmitgliedern sind die weiteren Freistellungen nach Maßgabe der festzustellenden Höchstzahlen unter Berücksichtigung bereits vorgesehener Freistellungen vorzuschlagen.
3. Ein betroffenes Personalratsmitglied ist befugt, die Rechtswidrigkeit eines Freistellungsbeschlusses des Personalrats geltend zu machen und die Verpflichtung des Personalrat, es selbst vorzuschlagen, zu beantragen.
(Leits. d. Redaktion)
§ 46 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG.
Sächs. OVG, Beschl. v. 18. 4. 2012 – PL 9 A 574/11 –
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