Bei der Bildung des erweiterten Vorstands des Personalrats wird immer wieder versucht, Vertreter der stimmenstärksten Wahlvorschlagsliste bei der Wahl zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats dadurch zu benachteiligen, dass ihre Vertretung im Vorstand des Personalrats verhindert wird. Zu diesem Zweck schließen sich Minderheitslisten gegen die relative Mehrheitsliste zusammen. Ein anschauliches Beispiel findet sich im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20.12.2016 – M 20 P 16.3140 –. In derartigen Fällen billigt die Rechtsprechung der stärksten Wahlvorschlagsliste den Minderheitenschutz zu. Bemerkenswert ist die klare und unmissverständliche Bewertung dieses Verhaltens durch das VG München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.9.2017 – 17 P 17.778 – die Entscheidung des VG München bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-24 |
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