§ 66 Nr- 2 PersVG BB.
§ 256 Abs. 1 ZPO.
1. Der Mitbestimmungstatbestand der § 66 Nr. 2 PersVG Bbg verlangt die kollektive Betroffenheit einer nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbaren Gruppe, die einen funktional abgrenzbaren Teil der Beschäftigten einer Dienststelle darstellt. Daran fehlt es insbesondere, wenn im Konkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte Bereitschaft hin als Adressaten der Maßnahme ausgewählt werden.
2. Um ein Leerlaufen der Mitbestimmung zu vermeiden, sind an das Merkmal „Erfordernisse des Betriebsablaufs“ strenge Anforderungen zu stellen. Es müssen unausweichliche wirtschaftliche oder technische Zwänge vorliegen, welche die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit als alternativlos erscheinen lassen.
Dies ist nicht bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitsanfall ohne die Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit mit dem vorhandenen Personal nicht zeitgerecht bewältigt werden kann und sachliche Gründe wie übermäßiger Arbeitsanfall, Arbeitsrückstände oder Personalausfall für die Anordnung sprechen.
(Leits. d. Red. aus den Gründen)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl.v. 18.1.2018 – OVG 61 PV 10.16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-22 |
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