1. Das sich aus § 66 Nr. 1 PersVG Bbg ergebende Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf kollektive Regelungen. Eine solche liegt nach dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel kollektiven Schutzes nur dann vor, wenn die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme einen kollektiven Tatbestand betrifft. Sie muss demnach eine Regelung enthalten, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt.
2. Ein kollektiver Tatbestand ist in jedem Fall dann betroffen, wenn nach den konkreten Umständen die Maßnahme an eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe gerichtet ist.
3. Gruppe ist nicht schon jede beliebige Mehrzahl von Beschäftigten, sondern nur ein funktional abgrenzbarer Teil der Beschäftigten einer Dienststelle. Daran fehlt es insbesondere, wenn im Konkreten einzelne Beschäftigte aus besonderem Anlass auf deren erklärte Bereitschaft hin als Adressaten der Maßnahme ausgewählt werden.
(Leits. d. Red.)
§ 66 Nr. 1 und 2 PersVG Bbg.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AZV Bbg.
§§ 6 Abs. 1 Satz 3, 48 Nr. 1 und Nr. 2 TV-L.
§ 2 Nr. 1 des TV-L-Forst.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2016 – OVG 61 PV 9.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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