Eine Anordnung des Leiters einer Staatsanwaltschaft, durch die die vertretungsweise Bearbeitung von 20 % der Verfahren aus einem nicht besetzten amtsanwaltlichen Dezernat unbefristet einem Staatsanwalt zugewiesen wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung der besonderen Personalvertretung der Staatsanwälte.
Es handelt sich bei einer solchen Anordnung weder um die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW noch um eine Maßnahme, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge hat (§ 72 Abs. 3 Nr. 4 Erster Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW), noch um die Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 4 Zweiter Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW noch um die Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW noch um die erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW.
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 21 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2015 – 20 A 97/14.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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