Mitbestimmung bei Auflösung einer Stellenbewertungskommission
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW
1. Die Auflösung einer Bewertungskommission für die Bewertung von Arbeitsplätzen und Dienstposten betrifft keine Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW.
2. Nach Sinn und Zweck des durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW normierten Mitbestimmungsrechts umfassen die Begriffe des „Bewertungsverfahrens“ bzw. der „Bewertungsmethode“ die Aufstellung materieller, die Bewertungsentscheidung inhaltlich prägender Kriterien.
3. Die Auflösung einer Stellenbewertungskommission stellt keine Änderung der Bewertungsmethode, also der Art und Weise, wie zu einer Bewertungsentscheidung gekommen wird, dar, sondern betrifft die hiervon zu unterscheidende Frage, welche Personen sich bei der Stellenbewertung des jeweils angewandten Verfahrens zur Erlangung praktischer Ergebnisse bedienen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2025 – 34 A 1092/24.PVL –
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