1. Eine Stellenausschreibung mit dem Hinweis, dass das Land Nordrhein-Westfalen die berufliche Entwicklung von Frauen fördert und Bewerbungen von Frauen daher ausdrücklich erwünscht sind sowie Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LPVG NRW (Fassung 2007).
2. Das Mitbestimmungsrecht wird durch das Mitwirkungsrecht des Personalrats aus § 73 Ziffer 2 LPVG NRW verdrängt, wenn die Stellenausschreibung ihrerseits – wie im Regelfall – mitwirkungspflichtig ist.
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