Auch im Zusammenhang mit Baumaßnahmen in oder an Gebäuden, die die nutzende Dienststelle vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW angemietet hat, kann eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme der nutzenden Dienststelle vorliegen und ein daran bestehendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Betracht kommen. Eine Maßnahme der nutzenden Dienststelle kann aber nur dann angenommen werden, wenn dieser nach dem Inhalt des mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW abgeschlossenen Mietvertrags so weitreichende Einwirkungs- und (Mit-)Entscheidungsmöglichkeiten im Rahmen der Planung und Umsetzung von Baumaßnahmen eröffnet sind, dass im Ergebnis von einem richtungweisenden Einfluss gesprochen werden kann.
§§ 66, 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 29. 6. 2012 – 20 A 632/10.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-26 |
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