Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden, BVerwG, Beschluss v. 30. Juni 2005 – BVerwG 6 P 9.04 –
1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erstreckt sich auch auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden.
2. Deklariert der Dienststellenleiter in der Überstundenanordnung die Ableistung der Überstunden als freiwillig, so wird damit der in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG vorausgesetzte kollektive Tatbestand nicht in Frage gestellt.
3. Soweit Maßnahmen, die dem Katalog der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 BPersVG unterfallen, die Regierungsverantwortung berühren, ist das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BPersVG analog anzuwenden.
§ 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BPersVG.
BVerwG, Beschluss v. 30. Juni 2005 – BVerwG 6 P 9.04 –
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