1. Da das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auch für die Anwendung einer technischen Einrichtung zur Überwachung begründet ist, unterliegen auch Veränderungen oder Ergänzungen, die mit einer Veränderung des Betriebssystems oder der Programme einhergehen, als neuer Fall der Anwendung der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. 9. 1992 – 6 P 26/90 –, Rdnr. 30
2. Bei einem Zeiterfassungsprogramm handelt es sich nicht um ein zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik i. S. d. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Die Regelung ist ihrer systematischen Stellung entsprechend und nach dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachten Zweck einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die Verfahren der Informationstechnik zur Nutzung vorgegeben werden, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden (vgl. BT-Drs. 17/1555, a. a. O.).
§§ 50 Abs. 3 Satz 1, 75 Abs. 3 Nr. 15, 17 SGB II.
OVG LSA, Beschl. v. 12. 6. 2013 – 6 L 4/12 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.11.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-10-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
