Mitbestimmung bei der Aufstellung von Dienstplänen
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG.
1. Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG bezieht sich nur auf kollektive Rege lungen. Individualmaßnahmen gegen einzelne bestimmte Beschäftigte sind nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig.
2. § 87 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG greift nicht ein, wenn Dienstpläne geändert werden, weil dort vorgesehene Dienste aufgrund übereinstimmender Wünsche von Beschäftigten „getauscht“ werden, oder wenn Dienstpläne kurzfristig geändert werden, weil Beschäftigte krankheitsbedingt ausfallen.
OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2019 –14 Bf 4/19.PVL–
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