§§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 51, 52, 58 Abs. 3 MBG S-H.
§§ 18, 21 GStG S-H.
1. Bei der Bestellung einer stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten nach dem schleswig-holsteinischen Gleichstellungsgesetz handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i. S. v. § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG S-H.
2. Zur Frage der Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat.
Hamburgisches OVG, Beschl. v. 26.4.2019 – 14 Bs 86/19.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-23 |
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