Das BVerwG befasst sich in dieser Entscheidung damit, ob die Einführung und Ausgestaltung eines AC zur Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme, deren Absolvierung Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg ist, der Mitbestimmung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) unterliegt. Das Gericht nimmt Stellung zum Verhältnis zwischen den Informationsansprüchen des Personalrates nach § 49 MBG Schl.-H. – vor allem den speziellen Teilnahmerechten nach § 49 Abs. 4 MBG Schl.-H. – und dem Mitbestimmungsrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., erörtert den Maßnahmebegriff und klärt den Umfang der Mitbestimmung. Damit schafft das Gericht Klarheit über die Reichweite des konkreten Mitbestimmungsrechts bei der Einführung eines AC, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Interessant sind daneben die Ausführungen des Gerichts zur Gesetzessystematik, auf die noch näher eingegangen wird.
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