§ 44d Abs. 4, § 44h Abs. 3 und 5 SGB II.
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
1. Der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Eingruppierung) verletzt, wenn der Dienststellenleiter der gemeinsamen Einrichtung ihr erstmalig zugewiesene Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Personalrats in konkrete Tätigkeiten ein- und ihnen damit verbundene Aufgaben zuweist.
2. Maßgeblich für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit (auch) dieses Personalrats ist grundsätzlich allein, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Aus § 44h SGB II folgt nichts anderes (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 17.5.2017 – 5 P 2.16 – Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127).
BVerwG, Beschl. v. 19.2.2019 – 5 P 7.17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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