Die „Einstellung“ von Zivildienstleistenden unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats der Beschäftigungsstelle. Zivildienstleistende sind nicht Beschäftigte i. S. v. § 4 Abs. 2 NPersVG, weil sie nicht von der Personalvertretung ihrer Beschäftigungsdienststelle repräsentiert werden. Die Beteiligung der Zivildienstleistenden ist gemäß § 37 ZDG durch das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden abschließend geregelt.
§§ 4 II, 65 II Nr. 1 NPersVG.
§ 30 ZDG.
Nds. OVG , Beschl. v. 30. 11. 2005 – 18 LP 18/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2006.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 181 - 184
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