Mitbestimmung bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen im Beamtenbereich
Dem örtlichen Personalrat steht an der Erstfestsetzung der Erfahrungsstufen, die durch den Dienststellenleiter bei Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit im Zusammenhang mit ihrer Ernennung auf Probe oder auf Lebenszeit erfolgt, ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu.
§§ 27 ff. n. F. BBesG.
§§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
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