Der Pausenaufsichtsplan einer Schule ist keine Pausenregelung im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG, denn bei den Pausen in der Schule handelt es sich in Bezug auf die Lehrerinnen und Lehrer nicht um Arbeitszeitunterbrechungen, für deren Dauer sie von jeder Arbeitsoder Dienstpflicht und von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereit zu halten, befreit sind.
Die Einteilung von Lehrkräften zur Pausenaufsicht in einem solchen Plan ist auch keine Arbeitszeitregelung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes
§ 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG.
Hessischer VGH, Beschl. v. 23.5.2018 – 22 A 428/17.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.10.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-24 |
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