Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA ist nicht davon abhängig, dass der Dienststellenleiter bei der Aufstellung der Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten einer vorherigen Berufstätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt hat.
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HePersVG.
§ 16 Abs. 2 TVöD-VKA.
BVerwG, Beschl. v. 22. September 2011 – 6 PB 15.11 –
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