1. Der Personalrat kann seine Zustimmungsverweigerung zu der Übertragung von funktionsstufenrelevanten (Zusatz-)Aufgaben bei der Bundesagentur für Arbeit nicht beachtlich damit begründen, vor der Aufgabenübertragung hätte eine Ausschreibung oder ein Interessenbekundungsverfahren stattfinden müssen.
2. Nr. 4 des Handbuchs des Dienstrechts – Allgemeiner Teil – A 120 „Dienstpostenausschreibung und Bewerbermanagement BA“ begründet keine Pflicht zur Ausschreibung bei der Übertragung von funktionsstufenrelevanten (Zusatz-)Aufgaben.
§§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 77 Abs. 2 BPersVG.
OVG NRW, Beschluss vom 23. 5. 2012 – 20 A 1333/11.PVB –
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