Mitbestimmung bei der Verkürzung der Stufenlaufzeit
Die Entscheidung über eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA unterliegt nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung. Bei einer beabsichtigten Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit nach § 19 Abs. 2 TV-BA bedarf es zur Unterrichtung des Personalrats sowohl der Angabe, welche Beschäftigten überhaupt für eine Verkürzung der Entwicklungsstufenlaufzeit in Betracht gekommen wären, als auch der Angabe, welche Umstände für die getroffene Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen sind.
§§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG.
§ 19 Abs. 2 TV- BA.
OVG NRW, Beschl. v. 14. 5. 2013 – 20 A 83/12.PVB – (n.rkr.)
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