1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG ist in den Fällen der Tarifautomatik nicht ausgeschlossen.
2. Der Tarifvorrang gilt für die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG nicht.
3. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.
4. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die Fälle der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.
5. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erst zum Zuge, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG – Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.
6. Das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L unterliegt nicht der Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung.
§§ 76, 79 BaWüPersVG.
§§ 16, 17 TV-L.
BVerwG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 – 6 P 15.08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-01 |
Seiten 142 - 149
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