Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach §§ 16, 17 TV-L
1. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BaWüPersVG ist in den Fällen der Tarifautomatik nicht ausgeschlossen.
2. Der Tarifvorrang gilt für die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c BaWüPersVG nicht.
3. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L.
4. Die Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung erstreckt sich auf die Fälle der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 4 TV-L.
5. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung kommt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erst zum Zuge, wenn die Dienststelle – unter Beachtung der Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG – Grundsätze zur Anrechnung förderlicher Berufstätigkeit beschlossen hat.
6. Das Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 TV-L unterliegt nicht der Mitbestimmung bei Ein- oder Höhergruppierung.
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