Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Nach § 1 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne gilt der NV Bühne für Angehörige bestimmter Berufsgruppen – sog. nachgeordnete Bühnentechniker –, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
2. Der Inhalt eines solchen Arbeitsverhältnisses ist durch die arbeitsvertragliche Vereinbarung festgelegt, ohne dass dem Betriebsrat dabei ein Mitbeurteilungsrecht zusteht.
3. Obwohl die Vereinbarung der überwiegend künstlerischen Tätigkeit mitbestimmungsfrei ist, hat der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubeurteilen, ob der betreffende Arbeitnehmer einer der Berufsgruppen der sog. nachgeordneten Bühnentechniker des § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne angehört und deshalb die Vergütungsordnung des NV Bühne anzuwenden ist.
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