Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrates bei Fragen der Lohngestaltung ist nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, sondern die Struktur- und Vollzugsformen der Entgelte.
Die Mitbestimmung entfällt bei Tarifgeltung, der eine zwingende und abschließende Regelung enthält, weil dann dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt ist.
(Leits. der Red.)
§§ 79, Abs. 1, 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG Bln.
VG Berlin, Beschl. v. 10. 6. 2016 – VG 60 K 15.15 PVL – (rkr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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