Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrates bei Fragen der Lohngestaltung ist nicht die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, sondern die Struktur- und Vollzugsformen der Entgelte.
Die Mitbestimmung entfällt bei Tarifgeltung, der eine zwingende und abschließende Regelung enthält, weil dann dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt ist.
(Leits. der Red.)
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