1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 66 Nr. 1 BbgPersVG setzt ausdrücklich eine Regelung bzw. entsprechende Pläne voraus. Diese Begriffe sind, was ihre Verbindlichkeit anbelangt, gleichbedeutend mit dem Begriff der Maßnahmen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 BbgPersVG, an denen die Personalräte durch Mitbestimmung zu beteiligen sind.
2. Die wegen besonderer dienstlicher Erfordernisse eventuell notwendigen Dienstplanänderungen nehmen den Jahres-, Monats- und Wochenplänen nicht ihre Verbindlichkeit. Sie stehen lediglich unter dem Vorbehalt einer Änderung bei Bedarf.
3. Seinem Sinngehalt nach kann sich das aus § 66 Nr. 1 BbgPersVG sich ergebende Mitbestimmungsrecht nur auf eine kollektive Regelung beziehen. Ausgehend davon ist ein kollektiver Tatbestand in jedem Fall dann betroffen, wenn nach den konkreten Umständen die Maßnahme an eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe gerichtet ist.
(Leits. d. Red.)
§§ 66 Nr. 1, 62 Abs. 1 BbgPersVG.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2016 – OVG 61 PV 4.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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