Mitbestimmung bei Maßnahmen vorbereitender Art (§ 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 LPVG NW)
Unter den in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW verwendeten Begriff der „Maßnahmen vorbereitender Art“ fallen alle Handlungen der Dienststelle, die sich als Vorbereitung einer Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen darstellen, auch wenn sie für sich allein betrachtet noch nicht die Voraussetzungen einer Maßnahme im allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Sinne erfüllen. Die Abstimmung der Dienststelle mit einem überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG über einen alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung unterliegt als Maßnahme vorbereitender Art nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.3.2016 – 20 A 2364/14.PVL –
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