§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
1. Die Entscheidung eines Polizeiarztes, den Umfang der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung der im Polizeidienst tätigen Beschäftigten um die Überprüfung der Blutwerte auf der Basis einer bei den einzelnen Beschäftigten vorgenommenen Blutentnahme zu erweitern, muss sich die Dienststelle als eigene Maßnahme zurechnen lassen.
2. Die Einführung einer regelmäßigen Überprüfung der Blutwerte auf der Basis einer bei den einzelnen Beschäftigten vorgenommenen Blutentnahme im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung unterliegt nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung des Personalrats (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007 – 1 A 1179/06.PVL –).
OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2 015 – 20 A 28 38/13.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-25 |
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