Durch die Einführung der „schwarzen Liste“ wird eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei der Einstellung getroffen. Die staatlichen Schulämter als verantwortliche Stelle treffen mit der Entscheidung, dass eine Person nicht eingestellt werden soll, eine negative Vorauswahlentscheidung.
§§ 107 Abs. 4, 107 d Abs. 1, 107 f HBG.
§§ 6, 15, 19 HDSG.
§ 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG.
VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. 03. 2010 – 23 K 43/10.WI.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-03-25 |
Seiten 142 - 144
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