Der Personalvertretung steht keine Mitbestimmung zu, wenn Organisationsänderungen sich nicht nach innen auf die Dienststelle auswirken, sondern deren Wirkung auf außerhalb der Dienststelle bestehende andere öffentlich-rechtliche Verwaltungsträger gerichtet sind.
§ 83 Abs. 1 Nrn. 5, 9 PersVG Saar.
OVG Saar, B. vom 17. April 2008 – 5 B 190/08 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-28 |
Seiten 301 - 304
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