§ 69 Abs. 1, Abs. 2, § 75 Abs. 3, § 82 Abs. 1BPersVG a. F.
1. Die Mitbestimmung nach § 69 Abs. 1 BPersVG a. F. setzt voraus, dass der Dienststellenleiter in dieser Funktion, das heißt „als“ Dienststellenleiter handelt. Daran fehlt es, wenn sich sein Handeln nicht (nur) auf den Geschäftsbereich der eigenen Dienststelle oder im Fall mehrstufiger Verwaltungen auf den ihm nachgeordneten Geschäftsbereich bezieht, sondern sich ressortübergreifend auf die Geschäftsbereiche anderer Behörden bzw. Verwaltungen erstreckt.
2. Die Zuständigkeit und Beteiligung der Stufenvertretung nach § 82 Abs. 1 BPersVG a. F. ist auf den Geschäftsbereich der Behörde einer mehrstufigen Verwaltung begrenzt, bei der sie gebildet ist. Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung – von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung (jedenfalls) an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet.
BVerwG, Beschl. v. 28.2.2025 – 5 P 5.23 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.11.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-10-22 |
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