Sollen Arbeitnehmer eines privatrechtlich organisierten Vereins (hier: Volkshochschule X e. V.), die nach dem formalen Rechtsträgerprinzip dem Geltungsbereich des BetrVG unterfallen, im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung für 31 Monate zu einer Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 1 NPersVG (hier: Kreisvolkshochschule des Landkreises X) zur weisungsabhängigen Dienstleistung „abgeordnet“ werden, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der die Beschäftigten aufnehmenden Dienststelle nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. 1. 2003 – 6 P 19.01 –, PersR 2003, 194).
§ 130 BetrVG.
§§ 1 Abs. 1, 65 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 , § 66 Abs. 1 Nr. 14 PersVG ND.
VG Göttingen, Beschl. v. 11. 6. 2013 – 7 B 1/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-25 |
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