Mitbestimmung bei technisierter Leistungskontrolle
Das Ausdrucken, Auswerten und Sammeln von Bestandteilen elektronisch geführter Akten wie der Bescheidsrubren aus Asylverfahrensakten und deren Verwendung zur Leistungskontrolle ist kein Fall der technisierten
Auswertung von Leistungs- oder Verhaltensdaten der Beschäftigten, sondern eine lediglich technisch unterstützte, herkömmliche manuelle Kontrolle durch die Vorgesetzten und daher nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG mitbestimmungspflichtig.
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