Schulen im Land Brandenburg sind keine Behörden im beamten- und dienstrechtlichen Sinne, sondern mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben, im Übrigen aber dem die Aufsicht führenden Schulamt zugeordnet.
§ 63 Abs. 1 Nrn. 10, 13, 14, § 68 Abs. 1 Nr. 4, § 91 Abs. 1 PersVG BB 2014.
§§ 28, 29 BG BB.
§§ 6, 7, 70, 71, 109, 131, 132 SchulG BB.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. 6. 2014 – OVG 61 PV 4.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
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