Mitbestimmung bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
1. Die vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten unterfällt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung gemäß § 88 Nr. 7 BlnPersVG.
2. Auch die Verlängerung einer vorübergehenden Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit löst die Mitbestimmung nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG nicht aus, wenn der vorübergehende Charakter der Übertragung erkennbar bleibt. (zu 2. Leits. d. Red.)
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