Die Einführung neuer Dienstpflichten von Lehrkräften durch die Schulverwaltung im Rahmen der Weiterbildung des Schulwesens über die in § 99 S. 3 HSchG genannten Bereiche hinaus ist jedenfalls dann, wenn sie mit erheblicher, nicht kompensierter zeitlicher Mehrbelastung der betroffenen Lehrkräfte verbunden ist, keine personalvertretungsrechtlich irrelevante Konkretisierung bestehender Dienstpflichten, sondern bedarf der Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung in den durch das Personalvertretungsrecht vorgesehenen Formen durch die zuständige Personalvertretung. Dies gilt auch für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die sonst erforderliche, mitwirkungsbedürftige Verwaltungsvorschriften gleichen Inhalts ersetzen sollen.
§§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 91 Abs. 3 u. 4, 92 Abs. 1 HPVG.
HessVGH, Beschl. v. 18. 2. 2010 – 22 A 2457/08.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-26 |
Seiten 343 - 347
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