Eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen (Ideenmanagement) kann wirksam nur Grundstze ber die Bewertung von Vorschlgen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens regeln und die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung, ob berhaupt ein betriebliches Vorschlagswesen in der Dienststelle eingefhrt bzw. aufrechterhalten wird, nicht beschrnken. Die Entscheidung, ob Prmien gewhrt werden und in welcher Hhe Mittel hierfr zur Verfgung gestellt werden, ist allein Sache des Dienststellenleiters.
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