Maßnahmen des Arbeitsschutzes, welche der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG unterliegen, dienen der Verhütung von Gesundheitsgefahren, die einen Bezug zur Tätigkeit der Beschäftigten in der Dienststelle haben; der Anerkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren steht nicht entgegen, dass diese Gefahren auch durch die persönliche Konstitution oder Situation der Beschäftigten beeinflusst werden können.
§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 14. 2. 2013 – 6 PB 1.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-25 |
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