Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur Arbeitsleistung in der Dienststelle
1. Unter der nach § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist die Eingliederung des Leiharbeitnehmers in die Dienststelle zu verstehen, die durch Arbeitsaufnahme nach Weisung des Dienststellenleiters geschieht.
2. Einsätze des Leiharbeitnehmers in der Dienststelle von kurzer Dauer sind von der Mitbestimmung des Personalrats nicht ausgenommen.
3. Der zwischen dem Verleiher und dem Bund als Entleiher abgeschlossene Überlassungsvertrag löst auch dann kein Beteiligungsrecht des Personalrats aus,wenn er eine Liste der zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitnehmer enthält.
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